D. DAS (alte) KARTENSPIEL » 2. Kartenspielverfassung (Grundregeln des Kartenspiels) » Steine

Gibt es eine Regel, die besagt, dass ich den Handelsvorteil nur dann genießen darf, wenn der Mühlenstein auch tatsächlich materiell auf einer meiner Siedlungen steht?

Achtung: Dieser Eintrag behandelt die Situation im alten Kartenspiel. Wenn Sie die Situation bei den Fürsten interessiert, schauen Sie bitte hier rein: >klick<

Ich hatte nämlich folgenden Fall: Wir haben Turnierspiel gespielt, und ich hatte zwar einige Mühlen, aber keine Stadt, somit nicht den Mühlenstein. Als ich eine Stadt baute, dachte ich nicht daran, mir den Stein zu nehmen. Nun wurde das Handelssymbol gewürfelt und erst jetzt merkte ich, dass ich mehr Mühlenpunkte und eine Stadt hatte. Mein Mitspieler wollte mir den Rohstoff nicht geben.

Kurze Antwort für Pragmatiker:
Nein, eine solche Regel gibt es nicht. Der Rohstoff steht Ihnen zu.

Lange Antwort für Adepten:
Also, dann legen wir mal die offizielle Spielregel aus:

"(...) 1. Das gewürfelte Ereignis befolgen (...)
b) Der Handelsvorteil
(...) Wird die Mühle gewürfelt, so darf der Spieler, der die Mühlenfigur besitzt, seinem Gegner einen Rohstoff abnehmen. ...."
(Quelle: Regelheft zum Basis-Kartenspiel, Seite 6, linke Spalte, Ausgabe Sommer 2004*)


demnach muss man die Spielfigur "Mühle" besitzen. Was heißt das nun?

"Besitz" ist wie folgt auszulegen:
Der Besitz, das 'Haben' einer Sache, ist eine gefestigte tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Der Besitzer kann demnach auf die Sache einwirken. Ob neben der tatsächlichen Sachherrschaft noch ein Herrschaftswille erforderlich ist, darüber streitet man mitunter. Die Frage dürfte aber zu bejahen sein, da ich eine Sachherrschaft nur ausüben kann, wenn ich mir ihrer bewusst bin und sie ausüben will.
Je nach Beziehung zur Sache kann man verschiedene Arten des Besitzes unterscheiden. So gibt es im BGB z.B. den unmittelbaren und den mittelbaren Besitz.

Der unmittelbare Besitz wird erworben durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt (§ 854 Abs. 1 BGB) - sprich in unserem Fall dadurch, dass ich den Mühlenstein auf eine meiner Städte stelle.
Eine Übergabe der Sache ist nicht erforderlich, wenn sich bisheriger Besitzer und Erwerber über den Besitzübergang einig sind, und der Erwerber die Gewalt über die Sache ausüben kann (§ 854 BGB). Nachdem beide Spieler die Spielregeln zu Beginn des Spiels stillschweigend akzeptieren, sind sich beide auch über den Besitzübergang des Mühlensteins einig, nämlich dass dieser den Besitzer wechselt, wenn dies die Regeln vorsehen. Unterbleibt dies dann, darf der "Erwerber" dennoch die Gewalt hierüber ausüben, da sich beide Spieler ja über einen etwaigen Besitzübergang einig waren, als sich beide an den Tisch setzten, die Karten auspackten und loslegten.

Der mittelbare Besitz wird erworben durch die Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB). Er wird übertragen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, den der mittelbare Besitzer gegenüber dem unmittelbaren Besitzer hat (§ 870 BGB).
Demnach habe ich als "Erwerber" gegen den bisherigen Besitzer einen Herausgabeanspruch, dieser macht mich zum mittelbaren Besitzer.

In unserem Fall muss jedoch unbedingt zur Betrachtung noch folgendes herangezogen werden:
- Was soll eigentlich durch die Spielfigur 'Mühle' (= Mühlenstein) zum Ausdruck gebracht werden?

Hier hilft wiederum ein Blick in die Spielregel:
"Hat ein Spieler in seinem Fürstentum eine Stadt und mehr Handelspunkte als sein Gegner, so verfügt er über die Größte Handelsmacht. Er erhält die Spielfigur "Mühle", die 1 Siegpunkt wert ist. Die Figur muss auf eine eigene Stadt gestellt werden."
(Quelle: Regelheft zum Basis-Kartenspiel, Seite 6, rechte Spalte)


Für das "Haben" der Größten Handelsmacht ist daher der Mühlenstein nicht erforderlich, hierzu braucht's nur eine Stadt und mehr Handelspunkte.
Nach dem genauen Wortlaut, erhält der betreffende Spieler dann den Mühlenstein. Demnach muss er diesen nicht selbst holen und bei sich aufstellen!

Hierzu ist folgendes zu beachten:
"Während des Spieles müssen beide Spieler kontrollieren:
(...) 2. Wer über die "Größte Handelsmacht" verfügt (...)"

(Quelle: Regelheft zum Basis-Kartenspiel, Seite 6, linke Spalte)


Demnach ist eine ständige Kontrolle vorgeschrieben, unterbleibt diese, so spielt man ohnehin nicht regelkonform!

Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild:

1. Die beiden Spieler müssen stets kontrollieren, wer die größte Handelsmacht hat und wem folglich der Mühlenstein zusteht. Dieser erhält den Stein dann.

2. Diese Kontrolle hat während des gesamten Spieles zu erfolgen, kann daher auch noch nach dem Würfeln vor dem Rohstoffverteilen gemacht werden!

3. Beiden Spieler ist bekannt, dass demjenigen der Mühlenstein zusteht, der die größte Handelsmacht hat - folglich erhält dieser Spieler auch den Rohstoff beim erwürfelten Ereignis "Handelsvorteil".

4. Alles andere wäre auch nur kleinkariert.

Also hätten Sie den Rohstoff bekommen müssen.
DS (Irgendwas musste doch vom Studium hängen bleiben.)


* In älteren Ausgaben des Basisspiel-Regelheftes kann der Satz an anderer Stelle stehen und einen anderen Wortlaut haben, der Sinn ist aber der gleiche.

Letzte Änderung des Artikels: 2011-08-18 10:26
Verfasser des Artikels: Dietmar Stadler

Artikel ausdrucken Artikel ausdrucken
Artikel weiterempfehlen Artikel weiterempfehlen
Als PDF-Datei anzeigen Als PDF-Datei anzeigen
als XML-Datei exportieren als XML-Datei exportieren

Bewertung der Nützlichkeit dieses Artikels:

Durchschnittliche Bewertung: 0 von 5 (0 Bewertungen)

vollkommen überflüssig 1 2 3 4 5 sehr wertvoll

Kommentieren von diesen Artikel nicht möglich